Förderverein der
Freiwilligen Feuerwehr
Kurort Jonsdorf e.V.
Die Satzung im Überblick – klar gegliedert nach Paragraphen und bequem direkt ansteuerbar.
§ 1Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Kurort Jonsdorf“.
Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in 02796 Kurort Jonsdorf
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden eingetragen werden.
§ 2Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerwehrwesens, der Jugendarbeit, des Katastrophenschutzes, des Rettungswesens und des Umweltschutzes in der Gemeinde Kurort Jonsdorf.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- ideelle, materielle und finanzielle Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Kurort Jonsdorf
- Förderung der Jugendfeuerwehr und der Alterskameraden
- Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen zur Nachwuchsgewinnung
- Beratung der Gemeinde in Fragen des Brandschutzes und der Hilfeleistung
- Pflege des traditionellen Feuerwehrbrauchtums sowie der Kameradschaftspflege
- ideelle, materielle und finanzielle Unterstützung von Einwohnern der Gemeinde Kurort Jonsdorf, wenn diese durch ein Ereignis nach §2 Absatz 2 unmittelbar betroffen sind
Förder- bzw. unterstützungsfähig sind nicht die kommunalen Pflichtaufgaben der Gemeinde Kurort Jonsdorf.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§ 3Mitgliedschaft
Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag beim Vorstand erworben. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
Es gibt folgende Mitgliedsarten:
- Aktive Mitglieder (mind. 5 Arbeitsstunden/Jahr)
- Fördernde Mitglieder (ohne Arbeitsstunden)
- Ehrenmitglieder (auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt)
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 4Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Ein Ausschluss kann durch die Mitgliederversammlung erfolgen, wenn ein Mitglied:
- das Ansehen oder die Interessen des Vereins schwerwiegend schädigt
- mehr als drei Monate mit Beiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht zahlt
- dem Mitglied ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben
§ 5Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitglieder haben das Recht, an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und in der Mitgliederversammlung mit abzustimmen.
Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu unterstützen und Beiträge fristgerecht zu leisten.
§ 6Mitgliedsbeiträge
Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. Januar zu entrichten.
Die Höhe des Jahresbeitrages beträgt 24€ pro aktivem Mitglied.
Die Höhe des Jahresbeitrages beträgt 50€ pro förderndem Mitglied.
Neue Mitglieder zahlen anteilig für das laufende Kalenderjahr.
Bei Austritt besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.
§ 7Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8Vorstand & Aufgaben
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
Dem Vorstand obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
- b. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- c. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
- d. die Aufnahme von neuen Mitgliedern
Der Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt; im Übrigen vertreten zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verein.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen.
Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 9Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- a. Änderungen der Satzung
- b. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- c. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- d. der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
- e. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- f. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
- g. die Auflösung des Vereins
§ 10Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt per Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Mitglieder ohne E-Mail-Adresse erhalten, auf ausdrücklichen Wunsch, die Einladung per Post.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 11Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
Der Versammlungsleiter legt den Protokollführer für die Mitgliederversammlung fest.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der relativen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Mehrheit von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 12Auflösung des Vereins
Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit entsprechender Mehrheit beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kurort Jonsdorf zur ausschließlichen Verwendung für das Feuerwehrwesen.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen bestimmt.